AGB / BUCHUNGSBEDINGUNGEN
§ 1 ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln die Rechtsbeziehungen zwischen VIDA MODELS, den von VIDA MODELS vertretenen Models sowie den jeweiligen Auftraggebern und Kunden im Zusammenhang mit der Vermittlung und Durchführung von Modelaufträgen. (2) Diese AGB gelten für sämtliche Buchungen, Vermittlungen und Leistungen von VIDA MODELS, sofern im Einzelfall keine abweichenden schriftlichen Vereinbarungen getroffen wurden. (3) Ziel dieser Bedingungen ist es, eine professionelle, transparente und verlässliche Zusammenarbeit zwischen Agentur, Model und Auftraggeber sicherzustellen sowie branchentypische Abläufe und Erwartungen verbindlich zu regeln. (4) Entgegenstehende oder abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers finden keine Anwendung, sofern VIDA MODELS deren Geltung nicht ausdrücklich schriftlich bestätigt.
§ 2 VERMITTLUNG UND VERTRAGSGRUNDLAGEN
(1) VIDA MODELS vermittelt Modelaufträge zwischen Auftraggebern und Models. Die Agentur handelt hierbei im Rahmen der bestehenden Vereinbarungen mit dem Model und ist berechtigt, Erklärungen gegenüber Auftraggebern abzugeben und entgegenzunehmen. (2) Der Auftraggeber ist derjenige, der eine Buchung bei VIDA MODELS anfragt oder bestätigt, sofern nicht ausdrücklich ein anderer Vertragspartner vereinbart wurde. (3) Der Auftraggeber verpflichtet sich, VIDA MODELS bei der Buchung sämtliche relevanten Informationen vollständig mitzuteilen, insbesondere: Art und Umfang der Produktion, Verwendungszweck und Nutzungsumfang, Produktionszeitraum und Arbeitsort, besondere Anforderungen oder Risiken sowie geplante Veröffentlichungskanäle. (4) Änderungen der ursprünglich vereinbarten Buchungsbedingungen bedürfen der vorherigen Abstimmung mit VIDA MODELS. (5) VIDA MODELS ist berechtigt, zur Durchführung von Buchungen erforderliche Informationen und Unterlagen des Models an den Auftraggeber weiterzugeben.
§ 3 VERMITTLUNGSPROVISION UND ABRECHNUNG
(1) Der Auftraggeber schuldet VIDA MODELS für die Vermittlung eines Models eine Vermittlungsprovision, sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde. (2) Die Vermittlungsprovision beträgt, soweit nicht anders vereinbart, 20 % des vereinbarten Model-Gesamthonorars einschließlich Vergütung für Nutzungsrechte, Buyouts und sonstige vereinbarte Vergütungsbestandteile zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. (3) Die Provision wird auch fällig für: Folgeaufträge, Verlängerungen von Nutzungsrechten, zusätzliche Nutzungen, Buyout-Zahlungen sowie nachträgliche Erweiterungen des Nutzungsumfangs. (4) Eine direkte Beauftragung des Models unter Umgehung von VIDA MODELS ist nicht zulässig, sofern der Kontakt oder die Geschäftsbeziehung durch VIDA MODELS vermittelt oder hergestellt wurde. (5) Der Auftraggeber verpflichtet sich, sämtliche Folgegeschäfte mit dem vermittelten Model während und nach Beendigung der Zusammenarbeit mit VIDA MODELS offenzulegen und über VIDA MODELS abzuwickeln, soweit der Auftrag auf der ursprünglichen Vermittlung beruht. (6) Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Forderungen gegen das Model oder sonstige Ansprüche mit Provisionsforderungen von VIDA MODELS aufzurechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen, sofern diese nicht rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.
§ 4 BUCHUNGSARTEN UND VERBINDLICHKEIT
(1) Optionen. Optionen stellen verbindliche Terminreservierungen dar. Eine Option berechtigt den Auftraggeber, einen Zeitraum für ein Model vorläufig zu reservieren. Während dieser Zeit darf das Model keine konkurrierenden Buchungen für diesen Zeitraum annehmen. Eine Option verfällt, wenn sie nicht innerhalb der von VIDA MODELS mitgeteilten Frist bestätigt oder in eine Festbuchung umgewandelt wird. Soweit keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, verfällt eine Option spätestens drei Werktage vor Produktionsbeginn um 18:00 Uhr. Samstage, Sonntage und gesetzliche Feiertage gelten nicht als Werktage. (2) Festbuchungen. Festbuchungen sind für den Auftraggeber, das Model und VIDA MODELS verbindlich. Eine Buchung kommt durch die schriftliche Bestätigung durch VIDA MODELS zustande. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Buchungsdaten nach Erhalt unverzüglich zu prüfen und etwaige Fehler oder Abweichungen sofort mitzuteilen. (3) Änderungen der Buchung. Änderungen hinsichtlich: Produktionszeit, Produktionsort, Nutzungsumfang, Auftraggeber, Verwendungszweck und Arbeitsumfang bedürfen der vorherigen Zustimmung von VIDA MODELS. Das Model ist nicht verpflichtet, eigenständig mit dem Auftraggeber Änderungen oder Ergänzungen der Buchung zu vereinbaren.
§ 5 STORNIERUNGEN UND AUSFALLHONORARE
(1) Eine bestätigte Festbuchung kann nur aus wichtigem Grund storniert werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn die Durchführung der Produktion aus objektiven, tatsächlichen oder wirtschaftlichen Gründen unzumutbar geworden ist. (2) Der Auftraggeber hat jede Stornierung VIDA MODELS unverzüglich in Textform mitzuteilen. Eine Mitteilung oder Absprache ausschließlich mit dem Model ersetzt die Mitteilung an VIDA MODELS nicht. (3) Erfolgt eine Stornierung ohne wichtigen Grund oder unter Nichteinhaltung der vereinbarten Stornierungsfristen, ist der Auftraggeber zur Zahlung eines Ausfallhonorars verpflichtet. (4) Sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, gelten folgende Stornierungsfristen: bei Produktionen mit Reiseaufwand: entsprechend der Anzahl der gebuchten Arbeits- und Reisetage, mindestens jedoch drei Werktage vor Produktionsbeginn; bei Tages- und Halbtagsbuchungen ohne Reiseaufwand: mindestens 48 Stunden vor Produktionsbeginn. (5) Wird die in Absatz (4) genannte Stornierungsfrist nicht eingehalten oder erfolgt die Stornierung ohne wichtigen Grund, ist der Auftraggeber zur Zahlung eines Ausfallhonorars in Höhe von: 100 % des vereinbarten Modelhonorars sowie 100 % der vereinbarten Agenturprovision verpflichtet. Bereits entstandene oder nicht mehr stornierbare Reise-, Hotel- oder sonstige Produktionskosten sind zusätzlich vom Auftraggeber zu erstatten. (6) Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass VIDA MODELS und/oder dem Model kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist, soweit ein solcher Nachweis gesetzlich zulässig ist. (7) Für wetterabhängige Produktionen gelten ergänzend die Regelungen des § 6 dieser AGB.
§ 6 WETTERABHÄNGIGE BUCHUNGEN
(1) Wetterabhängige Buchungen müssen bei Vertragsabschluss ausdrücklich als solche vereinbart und bezeichnet werden. (2) Sofern nichts Abweichendes vereinbart wurde, handelt es sich um Schönwetterbuchungen. (3) Eine wetterbedingte Absage ist nur möglich, wenn die erforderlichen Wetterbedingungen am Produktionsort nicht vorliegen oder eine Durchführung aufgrund der Wetterlage objektiv nicht möglich oder unzumutbar ist. (4) Die Entscheidung über eine wetterbedingte Absage ist VIDA MODELS spätestens am Vortag des Produktionstages bis 18:00 Uhr mitzuteilen. (5) Bei einer berechtigten wetterbedingten Absage beträgt das Ausfallhonorar: 50 % des vereinbarten Modelhonorars zuzüglich 50 % der vereinbarten Agenturprovision. (6) Bereits entstandene, nicht stornierbare Reise- oder Unterkunftskosten bleiben hiervon unberührt und sind vom Auftraggeber zu tragen.
§ 7 ARBEITSZEIT UND PRODUKTIONSBEDINGUNGEN
(1) Sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, gelten folgende Arbeitszeiten: Fotoshooting (Tagesbuchung): 8 Stunden Arbeitszeit zuzüglich 1 Stunde Pause; Videodreh (Tagesbuchung): 9 Stunden Arbeitszeit zuzüglich 1 Stunde Pause; Halbtagsbuchung Fotoshooting: 4 Stunden Arbeitszeit; Halbtagsbuchung Videodreh: 5 Stunden Arbeitszeit. Die Pausen gelten nicht als Arbeitszeit und sind vom Auftraggeber während des Produktionszeitraums zu gewähren. (2) Die Arbeitszeit ist innerhalb des mit dem Auftraggeber abgestimmten Produktionszeitraums zu leisten. Beginn und Ende des Einsatzes werden mit der Buchungsbestätigung oder gesondert vereinbart. (3) Die Arbeitszeit beginnt mit dem Eintreffen des Models am vereinbarten Produktionsort zum vereinbarten Einsatzbeginn und endet mit Abschluss des vereinbarten Einsatzes am letzten Produktionsort. (4) Als Arbeitszeit gelten insbesondere sämtliche für die Produktion erforderlichen Vorbereitungs- und Einsatzzeiten, insbesondere: Make-up, Hairstyling, Styling, Anproben, Setvorbereitung sowie produktionsbedingte Wartezeiten. (5) Überschreitungen der vereinbarten Arbeitszeit sind vorab mit VIDA MODELS abzustimmen. Ein Anspruch auf Mehrarbeit besteht für das Model nicht. (6) Überstunden werden, sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, auf Grundlage des vereinbarten Tageshonorars berechnet. Der Stundensatz ergibt sich aus dem vereinbarten Tageshonorar geteilt durch die gemäß Absatz (1) vereinbarte Arbeitszeit. Zusätzlich wird die vereinbarte Agenturprovision berechnet. Jede angefangene Überstunde wird als volle Stunde vergütet. (7) Eine Überschreitung der vereinbarten Arbeitszeit von bis zu 20 Minuten wird aus Kulanz nicht gesondert berechnet. (8) Reist das Model gemeinsam mit dem Auftraggeber, Kunden oder Produktionsteam vom Hotel zur Produktionslocation oder zu weiteren Produktionsorten an, gilt diese Zeit als Arbeitszeit. Eine eigenständige Anreise des Models zum vereinbarten Produktionsort bzw. zur Location gilt hingegen nicht als Arbeitszeit, sofern nichts Abweichendes vereinbart wurde. (9) Verzögerungen des Produktionsablaufs, die nicht vom Model zu vertreten sind, insbesondere aufgrund technischer Probleme, Umbauten, Lichtwechsel, organisatorischer Verzögerungen oder sonstiger produktionsbedingter Wartezeiten, gelten als Arbeitszeit.
§ 8 MODELHONORAR UND VERGÜTUNGSBESTANDTEILE
(1) Das vereinbarte Modelhonorar umfasst die Vergütung für die Tätigkeit des Models im Rahmen der gebuchten Produktion sowie die hierfür vereinbarten Nutzungsrechte im jeweils festgelegten Umfang. (2) Der Umfang der eingeräumten Nutzungsrechte richtet sich nach Art, Umfang, Dauer, Verbreitungsgebiet und Zweck der vereinbarten Nutzung. Eine Nutzung über den vereinbarten Umfang hinaus bedarf einer vorherigen gesonderten Vereinbarung mit VIDA MODELS. (3) Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, verstehen sich sämtliche Honorare zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. (4) Die Höhe des Modelhonorars richtet sich insbesondere nach Art und Umfang der Produktion, dem Verwendungszweck der Aufnahmen sowie dem Umfang der eingeräumten Nutzungsrechte. (5) Das vereinbarte Modelhonorar bezieht sich auf professionelle Produktionen und Nutzungen im vereinbarten Rahmen, insbesondere im Bereich kommerzieller, redaktioneller oder sonstiger seriöser Bild- und Medienproduktionen, soweit keine besondere werbliche Nutzung, erhöhte Reichweite oder Sondernutzung vereinbart wurde. (6) VIDA MODELS arbeitet ausschließlich mit professionellen und seriösen Auftraggebern sowie Produktionspartnern zusammen. VIDA MODELS ist berechtigt, Produktionen oder Nutzungen abzulehnen, die gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen, die berechtigten Interessen oder Persönlichkeitsrechte des Models beeinträchtigen oder geeignet sind, dem Ansehen des Models oder der Agentur zu schaden. (7) Eine gesonderte Honorarvereinbarung ist insbesondere erforderlich bei Nutzungen mit besonderem Umfang, besonderer Reichweite oder besonderer Art, insbesondere bei: umfangreichen Werbekampagnen, exklusiven Nutzungsrechten, langfristigen oder internationalen Nutzungen, Bewegtbildproduktionen, besonderen werblichen Verwendungen, Produktionen im Bereich Wäsche, Dessous oder vergleichbaren Darstellungen, für die ein gesonderter Zuschlag vereinbart wird, sowie sonstigen Produktionen oder Nutzungen, die über den üblichen vereinbarten Nutzungsumfang hinausgehen. (8) Halbtags- und Stundenbuchungen sowie besondere Produktionsformen bedürfen einer gesonderten Honorarvereinbarung.
§ 9 NUTZUNGSRECHTE UND NUTZUNGSERWEITERUNGEN
(1) Die Einräumung von Nutzungsrechten erfolgt ausschließlich im Umfang der zwischen VIDA MODELS und dem Auftraggeber vereinbarten Nutzung. Eine weitergehende Nutzung der Aufnahmen ist nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung und gegen eine entsprechende zusätzliche Vergütung zulässig. (2) Die vereinbarten Nutzungsrechte beziehen sich ausschließlich auf den festgelegten Verwendungszweck, die vereinbarten Medien, den vereinbarten Zeitraum sowie das vereinbarte Verbreitungsgebiet. Eine Übertragung, Erweiterung oder Änderung der Nutzung bedarf der vorherigen Zustimmung von VIDA MODELS. (3) Eine Verlängerung der Nutzungsdauer, eine Erweiterung des Nutzungsgebiets, eine zusätzliche Verwendung in weiteren Medien oder Kanälen sowie eine Nutzung für andere Produkte, Marken oder Kampagnen gelten als gesonderte Nutzung und sind neu zu vereinbaren und zu vergüten. (4) Dies gilt insbesondere für: zusätzliche digitale oder soziale Medien, weitere Online-Plattformen, internationale Nutzungen, TV- oder Streaming-Verwendungen, neue Kampagnen oder Produktlinien, eine Verlängerung bestehender Nutzungszeiträume sowie eine Übertragung der Nutzung auf verbundene Unternehmen oder Dritte. (5) Eine Nutzung der Aufnahmen über den vereinbarten Umfang hinaus ist ohne vorherige Zustimmung von VIDA MODELS unzulässig. VIDA MODELS ist berechtigt, für eine unautorisierte Nutzung eine angemessene Nachvergütung zu verlangen. (6) Die eingeräumten Nutzungsrechte werden erst nach vollständiger Zahlung der vereinbarten Vergütung wirksam, sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde. (7) Das Model bleibt Träger seiner Persönlichkeitsrechte. Eine Nutzung, die geeignet ist, das Model in seinem persönlichen Ansehen, seiner Reputation oder seinen berechtigten Interessen zu beeinträchtigen, ist ausgeschlossen.
§ 10 REISEZEITEN UND NEBENKOSTEN
(1) Grundsätzlich werden Reisezeiten des Models zum Produktionsort nicht als Arbeitszeit vergütet und es besteht kein Anspruch auf eine Reisevergütung, sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde. (2) Reise-, Unterkunfts- und sonstige notwendige Nebenkosten, die durch die Durchführung eines Auftrags entstehen, sind vom Auftraggeber zu übernehmen, sofern nichts anderes vereinbart wurde. (3) Hierzu zählen insbesondere: An- und Abreisekosten, Flug-, Bahn- oder sonstige Transportkosten, Unterkunftskosten, notwendige Transfers vor Ort sowie vereinbarte Verpflegungskosten. (4) Erfolgt die An- und Abreise des Models gemeinsam mit dem Auftraggeber, dem Produktionsteam oder einem vom Auftraggeber organisierten Transfer, gelten die Regelungen zur Arbeitszeit gemäß § 7 dieser AGB. (5) Mehrkosten für die An- und Abreise des Models, die aufgrund höherer Gewalt entstehen, sind vom Auftraggeber zu 100 % zu tragen. Dies gilt insbesondere für zusätzliche Kosten aufgrund von Naturkatastrophen, Streiks oder Ausfällen von Transportdienstleistern wie Fluggesellschaften, Bahnunternehmen oder anderen öffentlichen Verkehrsmitteln, sofern diese im Zusammenhang mit der Durchführung des gebuchten Auftrags entstehen. (6) Abweichende Vereinbarungen zu Reisezeiten, Reisekosten oder Nebenkosten können jederzeit individuell zwischen dem Auftraggeber und VIDA MODELS getroffen werden.
§ 11 ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
(1) Rechnungen für Modelhonorare, Ausfallhonorare, Reiseerstattungen und sonstige vereinbarte Leistungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungserhalt zu zahlen, sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde. (2) Zahlungen erfolgen in Euro, sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde. (3) Die Einräumung der vereinbarten Nutzungsrechte erfolgt ausschließlich nach vollständiger Zahlung sämtlicher vereinbarter Vergütungen. (4) Bis zur vollständigen Zahlung des vereinbarten Modelhonorars sowie aller weiteren vereinbarten Vergütungen verbleiben sämtliche Rechte an den entstandenen Bild-, Video- und Tonaufnahmen beim Model bzw. den jeweiligen Rechteinhabern. (5) Bei Zahlungsverzug ist VIDA MODELS berechtigt, gesetzliche Verzugszinsen sowie weitere gesetzlich zulässige Verzugskosten geltend zu machen. (6) Beanstandungen einer Rechnung sind innerhalb von 7 Tagen nach Zugang der Rechnung in Textform mitzuteilen. Die Verpflichtung zur Zahlung des unstreitigen Rechnungsbetrages bleibt hiervon unberührt. Der Auftraggeber ist bis zum vollständigen Zahlungseingang nicht berechtigt, die Aufnahmen ganz oder teilweise zu veröffentlichen, zu vervielfältigen, zu bearbeiten, an Dritte weiterzugeben oder in sonstiger Weise zu nutzen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Aufnahmen bereits übergeben, digital bereitgestellt oder anderweitig zugänglich gemacht wurden. Erst mit vollständigem Zahlungseingang werden dem Auftraggeber die vertraglich vereinbarten Nutzungsrechte im vereinbarten Umfang eingeräumt.
§ 12 REKLAMATIONEN UND LEISTUNGSSTÖRUNGEN
(1) Beanstandungen hinsichtlich der Leistung oder Eignung des Models sind VIDA MODELS unverzüglich mitzuteilen. (2) Der Auftraggeber hat die Gründe einer Reklamation nachvollziehbar darzulegen und geeignete Nachweise vorzulegen. (3) Eine Reklamation ist insbesondere ausgeschlossen, wenn: der Auftraggeber das Model trotz Kenntnis möglicher Abweichungen weiter einsetzt, Aufnahmen mit dem Model erstellt werden oder das Model die vereinbarte Leistung vollständig erbracht hat. (4) Bei berechtigten Reklamationen wird zunächst versucht, eine angemessene Lösung zwischen Auftraggeber, Model und Agentur zu finden. (5) Eine schuldhafte Verspätung des Models berechtigt den Auftraggeber nicht automatisch zu einer vollständigen Kürzung der Vergütung. Soweit eine Nachleistung möglich ist, wird dem Model zunächst Gelegenheit gegeben, die ausgefallene Arbeitszeit nachzuholen. (6) Bei besonders risikoreichen Produktionen ist der Auftraggeber verpflichtet, eine ausreichende Versicherung für das Model abzuschließen. (7) Der Auftraggeber hat VIDA MODELS spätestens bei Anfrage über besondere Risiken, außergewöhnliche Produktionsbedingungen oder gefährliche Tätigkeiten zu informieren. (8) Für Leistungen von Hair-Stylisten, Make-up-Artisten oder sonstigen Produktionsbeteiligten übernimmt das Model keine Verantwortung.
§ 13 NUTZUNGSRECHTE, BUYOUTS UND DIGITALE NUTZUNG
(1) Mit Zahlung des vereinbarten Honorars erhält der Auftraggeber ausschließlich die ausdrücklich vereinbarten Nutzungsrechte. (2) Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, gelten Nutzungsrechte: nur für den genannten Auftraggeber, nur für den vereinbarten Verwendungszweck, nur für das vereinbarte Produkt, nur für die vereinbarte Nutzungsform sowie nur für den vereinbarten Zeitraum und räumlichen Umfang. (3) Eine Nutzung über den vereinbarten Umfang hinaus, insbesondere: Verlängerungen, zusätzliche Länder, weitere Medien, neue Kampagnen, Verpackungen, Displays, digitale Plattformen, TV, Streaming, Social Media oder Weitergabe an Dritte, bedarf einer vorherigen schriftlichen Vereinbarung mit VIDA MODELS und einer zusätzlichen Vergütung. (4) Die Übertragung von Nutzungsrechten erfolgt erst nach vollständiger Zahlung der vereinbarten Vergütung. (5) Eine Bearbeitung, Veränderung oder Kombination von Bild-, Video- oder Tonmaterial ist nur zulässig, soweit dies vom vereinbarten Nutzungszweck umfasst ist.
§ 14 DIGITALE NUTZUNG, SOCIAL MEDIA UND KI-ANWENDUNGEN
(1) Die Nutzung von Bild-, Video- oder Tonmaterial des Models für künstliche Intelligenz (KI), maschinelles Lernen, Trainingszwecke, Datenbanken, automatisierte Analysen oder vergleichbare digitale Anwendungen ist nur nach vorheriger ausdrücklicher Vereinbarung mit VIDA MODELS und einer gesonderten Zustimmung zulässig. (2) Der Auftraggeber ist insbesondere nicht berechtigt, Aufnahmen des Models ohne ausdrückliche Zustimmung von VIDA MODELS zur Erstellung, Entwicklung oder Verwendung künstlicher Abbilder, digitaler Avatare, virtueller Charaktere, synthetischer Medieninhalte oder vergleichbarer digitaler Darstellungen zu nutzen. (3) Jede Veröffentlichung von Bild-, Video- oder Tonmaterial in sozialen Medien, digitalen Plattformen oder sonstigen Online-Kanälen darf ausschließlich im Rahmen der vereinbarten Nutzungsrechte erfolgen. Eine zusätzliche Nutzung, Weiterverbreitung oder Verwendung für andere Zwecke bedarf der vorherigen Zustimmung von VIDA MODELS. (4) Der Auftraggeber darf digitale Bearbeitungen oder Veränderungen des Erscheinungsbildes des Models nur in einem produktionstypischen und angemessenen Umfang vornehmen. Bearbeitungen, die geeignet sind, den Ruf, die Persönlichkeit oder die berechtigten Interessen des Models zu beeinträchtigen, sind unzulässig. (5) Neue oder zusätzliche digitale Verwertungsformen, insbesondere KI-basierte Anwendungen, automatisierte Bildverarbeitung, virtuelle Darstellungen oder sonstige neue Technologien, gelten als gesonderte Nutzungen und bedürfen einer vorherigen Vereinbarung sowie einer gesonderten Vergütung. (6) Die Rechte des Models am eigenen Bild und an der eigenen Persönlichkeit bleiben unberührt. Eine Nutzung des Materials außerhalb des vereinbarten Umfangs ist ohne vorherige Zustimmung von VIDA MODELS nicht zulässig.
§ 15 HAFTUNG UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
(1) VIDA MODELS haftet nur für Schäden, die auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten beruhen. Dies gilt nicht bei Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie soweit gesetzlich zwingend eine weitergehende Haftung besteht. (2) Die Haftung des Models und der Agentur für leichte Fahrlässigkeit ist, soweit gesetzlich zulässig, auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. (3) Mehrkosten aufgrund höherer Gewalt, insbesondere Naturereignisse, Streiks, Ausfälle von Verkehrsmitteln oder vergleichbare Ereignisse, trägt der Auftraggeber, soweit diese durch die Durchführung der Produktion entstehen. (4) Änderungen oder Ergänzungen von Buchungen bedürfen der vorherigen Abstimmung mit VIDA MODELS. (5) Der Auftraggeber verpflichtet sich, das Model während einer Produktion nicht zu eigenständigen Vertragsänderungen oder zusätzlichen Leistungen ohne Beteiligung von VIDA MODELS aufzufordern. (6) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die Parteien verpflichten sich, eine wirksame Regelung zu vereinbaren, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahekommt. (7) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. (8) Erfüllungsort ist der Sitz von VIDA MODELS in Nürnberg. (9) Gerichtsstand für Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie Kunden ohne allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland ist Nürnberg.